Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 04.12.2014: Zur Versagung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage bei Verkehrsgefährdung an einem Unfallschwerpunkt




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.12.2014 - 11 K 8030/13) hat entschieden:

   Eine Baugenehmigung für eine Werbeanlage ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zu versagen, wenn die Werbeanlage die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährdet. Eine solche Gefährdung liegt bei herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel vor, wenn die verkehrliche Situation am Anbringungsort außergewöhnlich schwierig ist, insbesondere an einem innerörtlichen Kreuzungsbereich, der bereits ein Unfallschwerpunkt ist und die Unfallgefahr durch zusätzliche Aufmerksamkeitsbindung erhöhen würde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht kann wegen des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Dem Vorhaben steht § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Werbeanlagen insbesondere nicht die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden.

Von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel - wie der hier geplanten - gehen nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus. Das ist jedoch dann der Fall, wenn eine Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird,

Erforderlich ist eine konkrete Gefahr durch die geplante Werbeanlage. Eine solche Gefahr liegt dann vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung von Rechtsgütern folgt. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von Leben und Gesundheit sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen,

Gemessen an diesem Maßstab ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die geplante Werbeanlage verkehrsgefährdende Wirkung entfaltet, weil die verkehrliche Situation im Bereich des Vorhabenstandortes außergewöhnlich schwierig ist. Dabei sind angesichts der bei Verkehrsunfällen betroffenen hochwertigen Sach- und Rechtsgüter keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. Zwar befindet sich der Vorhabenstandort im innerörtlichen Bereich, in dem Kraftfahrer grundsätzlich mit Werbung rechnen müssen. Bei dem hier betroffenen Kreuzungsbereich handelt es sich jedoch bereits um einen Unfallschwerpunkt. Der Beklagte hat bei der Ortsbesichtigung durch das Gericht eine Unfalldatenliste vorgelegt, in der für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2013 eine Zahl von 34 Unfällen an dieser Kreuzung dokumentiert ist. Nach dem auch in der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck würde die Anbringung der geplanten Werbeanlage die somit bereits gefährliche Verkehrssituation wahrscheinlich weiter verschlechtern. Der Ausbau der M.--straße /L. Straße vermittelt trotz der angebrachten Stop-Schilder und Warnleuchten den - falschen - Eindruck einer Vorfahrtstraße, wohingegen der vorfahrtberechtigte schmale T.--wall keinen solchen Eindruck vermittelt. Zudem ist durch die dichte Bepflanzung eines Grundstücks im Eckbereich der Kreuzung für den auf den Vorhabenstandort zufahrenden Verkehr erst sehr spät erkennbar, ob auf dem T.--wall vorfahrtsberechtigte Kraftfahrzeuge nahen. Der aufgrund dieser Umstände bestehenden Gefahrenlage würde durch Anbringung einer Werbeanlage im Kreuzungsbereich ein weiterer Unsicherheitsfaktor hinzugefügt, der die Unfallgefahr durch eine zusätzliche Bindung von Aufmerksamkeit mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erhöhen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1GKG erfolgt und entspricht dem Streitwertkatalog des OVG NRW vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/11_K_8030_13_Urteil_20141204.html - DE:VGD:2014:1204.11K8030.13.00

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