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Eine Baugenehmigung für eine Werbeanlage ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zu versagen, wenn die Werbeanlage die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährdet. Eine solche Gefährdung liegt bei herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel vor, wenn die verkehrliche Situation am Anbringungsort außergewöhnlich schwierig ist, insbesondere an einem innerörtlichen Kreuzungsbereich, der bereits ein Unfallschwerpunkt ist und die Unfallgefahr durch zusätzliche Aufmerksamkeitsbindung erhöhen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |