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Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 StVO (kein Abblendlicht bei Dämmerung) ist ursächlich für einen Unfall, wenn das unbeleuchtete Fahrzeug schlechter wahrnehmbar war. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn betritt, ohne sich hinreichend zu vergewissern, dass kein Fahrzeug herannaht (§ 25 Abs. 3 StVO), trägt ebenfalls eine Mitschuld. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge kann dem Fußgänger ein grober Verkehrsverstoß angelastet werden, wenn er bei einbrechender Dämmerung und auf einer schnell befahrenen Straße besondere Sorgfalt hätte aufbringen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |