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Die Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr kann versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG nicht in Einklang steht. Die Vorgabe eines Stundentaktes im Nahverkehrsplan stellt keine der Rahmenplanung unzugängliche Detailregelung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |