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Die Untersagung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als Konsument harter Drogen bekannt ist und Amphetamin konsumiert hat. Bereits der einmalige Konsum einer harten Droge rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass ein Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Ein Ermessen steht der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |