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Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss nur vor Gefahren warnen oder diese beseitigen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Die rechtzeitige Erkennbarkeit einer Gefahr kann eine Pflichtverletzung bereits ausschließen. Der Nutzer einer Verkehrsfläche in der Nähe von Bäumen muss grundsätzlich mit wurzelbedingten Unebenheiten der Fahrbahnoberfläche als Gefahrenquelle rechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |