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Für Schadensfälle, die sich in einer automatischen Waschstraße ereignet haben, kann von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn die Schadensursache allein aus dessen Verantwortungsbereich herrühren kann und keine andere Schadensursache in Betracht kommt. Wird in einer automatischen Autowaschanlage das Fahrzeug eines Benutzers auf ein davor befindliches, noch nicht ausgefahrenes Fahrzeug aufgeschoben, greift der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers ein. Ein Mitverschulden des Geschädigten durch Nichtbremsen in der Waschanlage scheidet aus, wenn ein Schild mit dem Gebot "Nicht bremsen" angebracht ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |