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Sind vor dem 1. Mai 2014 18 Punkte wegen Zuwiderhandlungen erreicht worden, die teilweise danach gemäß der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. zu löschen sind, bevor die Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. vorgenommen wird, bleibt im vorläufigen Rechtsschutz offen, ob der Betroffene die Fahreignung verloren hat (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.09.2014 - 10 S 1302/14). (Leitsätze des Gerichts) |