|
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beklagte es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hat, Bezüge zum Anbringen an Kraftfahrzeugrädern vorgegebener Größe, die ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band umfassen und zur Erhöhung der Reibung zwischen Rad und Straßenoberfläche unter Winterverhältnissen dienen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, da diese eine Patentverletzung darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |