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Die Entscheidung betrifft die Gültigkeit eines Bebauungsplans, der unter anderem eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fußgängerbereich" festsetzt und dessen Aufstellung im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) vom Antragsteller wegen Überschreitung der Flächengrenzen und Umgehung der Umweltprüfung gerügt wurde. Der Antrag auf Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans wurde abgelehnt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |