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Der Begriff der 'Wartungseinrichtungen' im Sinne des § 2 Abs. 3c Nr. 7 Alt. 1 AEG und § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV umfasst nicht nur die vorbeugende Instandhaltung, sondern auch die Instandsetzung (Reparaturen) und Verbesserung von Eisenbahnfahrzeugen. Eine Unterscheidung nach Dauer oder Umfang der Arbeiten, betriebsnaher Instandhaltung oder schwerer Instandsetzung ist im Eisenbahnregulierungsrecht nicht vorgesehen. Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) sind verpflichtet, Nutzungsbedingungen für den Zugang zu solchen Serviceeinrichtungen aufzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |