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Die Beteiligten streiten darum, ob eine Teilfläche des Grundstücks der Kläger Bestandteil der öffentlichen Straße ist. Die öffentliche Widmung einer privaten Grundstücksfläche als Bürgersteig kann durch unvordenkliche Verjährung erfolgen. Der Nachweis hierfür kann durch historische Dokumente wie Pläne, Archivfotos und Polizeiverordnungen sowie die faktische Nutzung über einen langen Zeitraum erbracht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |