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Für die Frage, wann sich 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an (Tattagprinzip). Die Fahrerlaubnis ist einem Inhaber, zu dessen Lasten sich 8 oder mehr Punkte ergeben haben, unabhängig von später eintretenden Punktetilgungen zu entziehen. Dies entspricht den Übergangsbestimmungen des § 65 StVG n.F. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |