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Die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel aufrechtzuerhalten, wenn die Alkoholabhängigkeit des Betroffenen nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV bereits hinreichend nachgewiesen ist. Ein weiteres Gutachten zur Klärung der Alkoholabhängigkeit ist dann nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |