Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 04.11.2014: Zur Beweiskraft der Postzustellungsurkunde bei Bestreiten des Zugangs einer Aufforderung zum Aufbauseminar




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 04.11.2014 - 9 K 1816/14) hat entschieden:

   Das schlichte Bestreiten des Zugangs einer Aufforderung zur Teilnahme am Aufbauseminar erschüttert die Wirkung der PZU nicht.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) ist die Klage innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Bekanntgabe erfolgte vorliegend nach §§ 41 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Landeszustellungsgesetz NRW (LZG NRW), 176, 180 Zivilprozessordnung (ZPO) am 13. März 2014. Fristablauf war demnach am 14. April 2014, §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 222 Abs. 2 ZPO.

Die Klage ist unbegründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 4 Abs. 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der zum Zeitpunkt der Entziehung anwendbaren Fassung vom 28. August 2013 hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger am 11. November 2013 die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG und die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme bis zum 11. Februar 2014 angeordnet. Nach dieser Vorschrift in der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Fassung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn sich im Verkehrszentralregister 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. Dies war bei dem Kläger der Fall, weil er ausweislich der Eintragungen im Verkehrszentralregister einen Punktestand von 15 Punkten aufwies. Zuvor hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. August 2012, zugestellt am 7. September 2012, bei einem Punktestand von 9 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt.

Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist gegenüber dem Kläger auch wirksam geworden. Die Wirksamkeit setzt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW die Bekanntgabe voraus. Die Anordnung ist dem Kläger gemäß §§ 41 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW, 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 LZG NRW, 176, 180 ZPO am 16. November 2014 wirksam mit Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt und damit bekannt gegeben worden.

Die Postzustellungsurkunde begründet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW, § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Von der Beweiskraft erfasst ist deshalb auch, dass sich der Postbedienstete der schriftlichen Benachrichtigung über die vorzunehmende Zustellung in der von ihm angegebenen Weise entäußert hat. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der bestrittenen, in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsache geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO), also bei Bestreiten der bezeugten Einlegung der Benachrichtigung in den Hausbriefkasten durch den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens. Damit würde ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde insoweit vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsache ausgeschlossen ist; die bloße Erschütterung des Beweises nach § 418 Abs. 1 ZPO in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht insoweit nicht aus.

Gründe, die die Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde erschüttern könnten, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Ein Bestreiten des Empfangs allein genügt gerade nicht.

Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 250,- Euro für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins innerhalb der festgesetzten Frist. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Das angedrohte Zwangsgeld ist in Anbetracht der verlangten Handlung und der Gefährdung des Straßenverkehrs nicht unverhältnismäßig.

Auch die Festsetzung der Gebühren und Auslagen ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,- Euro hält sich auch in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage GebOSt) gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. Die Gebühr für die Meldung an das Verkehrszentralregister beträgt nach Nr. 126.2 der Anlage GebOSt 1,00 €. Die Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/9_K_1816_14_Urteil_20141104.html - DE:VGGE:2014:1104.9K1816.14.00

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