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Bei der Bestimmung des Geschädigten im Sinne des Art. 11 EuGVVO ist im Falle einer Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer auf den Leasinggeber als Zedenten abzustellen. Dem Leasingnehmer steht in diesem Fall der Gerichtsstand der Direktklage gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht offen, da er nicht als "schwächere Partei" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |