|
Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Für die Prüfzeichenpflicht kommt es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes an; die beabsichtigte Nutzung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs (z.B. auf Tuning-Veranstaltungen) ist unerheblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |