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Für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genügen grundsätzlich auch im Ausland begangene und festgestellte Zuwiderhandlungen, sofern diese hinreichend nachgewiesen sind. Im Fahrerlaubnisrecht genügt hierfür die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die spezialgesetzliche Eingriffsschwelle erreicht ist, nicht jedoch eine an Gewissheit grenzende Überzeugung. Bestehen jedoch klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der ausländischen Atemalkoholmessung (z.B. Bauart, Eichung, Durchführung, Wartezeiten), kann nicht mit letzter Gewissheit angenommen werden, dass die Schwelle des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV erreicht ist, und es bedarf weiterer Ermittlungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |