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Die durch Verkehrszeichen 274 angeordnete Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesautobahnbrücke wegen Brückenbauarbeiten ist nach inzwischen erfolgtem Abschluss der Arbeiten rechtswidrig. Gegen Verkehrszeichen beginnt die Klagefrist nicht mit deren Aufstellung, sondern für jeden Verkehrsteilnehmer gesondert erst dann, wenn er dem Verkehrszeichen erstmals gegenübertritt; mangels Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |