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Die Erhebung von Beweisen, namentlich die Vernehmung von Zeugen, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, deren Beobachtung gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Die Urteilsgründe zur Beweiswürdigung sind materiell-rechtlich unvollständig, soweit es die Begründung der festgestellten Dauer der für den Betroffenen geltenden Rotlichtphase betrifft, wenn nicht mitgeteilt wird, welche konkreten Erkenntnisse aus einer verlesenen Sachverständigenauskunft gewonnen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |