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Für die Beantwortung der Frage, wann sich 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an (Tattagprinzip). Das Tattagprinzip ist auch bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG zugrunde zu legen. Erreicht der Inhaber einer Fahrerlaubnis 8 Punkte, ohne dass die Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG zuvor ergriffen wurde, verringert sich der Punktestand nach dieser Bestimmung kraft Gesetzes auf 7 Punkte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |