|
Die Einnahme von LSD schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu, und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, da die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |