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Nach ständiger Rechtsprechung schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, im Regelfall die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Unerheblich ist dabei, ob der Konsum nur gelegentlich oder in geringen Mengen erfolgte, ob eine Abhängigkeit besteht oder ob eine bestimmte Wirkstoffkonzentration erreicht wurde. Die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV kann insbesondere nicht mit dem Argument erschüttert werden, der Betroffene habe nach der Einnahme von Amphetamin nicht am Straßenverkehr teilgenommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |