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Eine Drogenabstinenz von einem halben Jahr reicht bei Mischkonsum von Alkohol und Cannabis nicht aus; geboten ist der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz (Nr. 9.2.2 i.V.m. Anlage 4 zur FeV). Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinsichtlich Drogenkonsums kann als erhöht angesehen werden, wenn eine Polytoxikomanie vorliegt und der Verzicht auf Drogen nicht hinreichend sicher ist. Der Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung und günstigen Prognose kann grundsätzlich nur auf Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Erreichen eines ausreichenden Abstinenzzeitraums erbracht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |