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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus, die auch dann gegeben sein kann, wenn sich eine Zwangsgeldfestsetzung wegen nicht vorgelegtem Führerschein im Klageverfahren als rechtswidrig erweisen kann, weil die Vorlage aufgrund eines bereits eingetretenen Verlusts unmöglich war. Eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Führerscheins muss den formellen Anforderungen des § 5 Satz 1 StVG bzw. § 44 Abs. 3 VwVG NRW i.V.m. § 27 Abs. 2 bis 5 VwVfG NRW genügen und zur Niederschrift durch die Behörde aufgenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |