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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Zur Wiedererlangung der Fahreignung bedarf es des Nachweises einer einjährigen Drogenabstinenz sowie eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |