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Die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu versagen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG nicht im Ausstellerstaat hatte. Ein ordentlicher Wohnsitz erfordert einen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr im Ausstellerstaat. Dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt es, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, wenn er die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses geltend macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |