Das Verkehrslexikon

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Deutscher Wohnsitz im ausländischen EU-Führerschein

Deutscher Wohnsitzeintrag im ausländischen EU-Führerschein




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Gegenbeweis




Einleitung:


Ist in einem ausländischen EU-Führerschein der deutsche Wohnsitz seines Inhabers eingetragen, wird der Führerschein in Deutschland nicht anerkannt und dem Besitzer ist dessen Gebrauch im Inland untersagt.


Mit dem Eintrag eines deutschen Wohnsitzes in einem Führerschein aus einem nichtdeutschen Mitgliedsstaat der EU ist der volle Beweis im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO für die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht. An den nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglichen Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Danach muss der Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins, in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, substantiiert Beweis für die Widerlegung des Wohnsitzerfordernisses antreten; außerdem muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache sprechen. Aus dem Vorbringen des Führerscheininhabers muss sich insbesondere ergeben, dass die Auswertung des Erkenntnismittels, auf das er sich zum Zwecke der Widerlegung des Inhalts der öffentliche Urkunde bezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsache ergeben wird.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein

Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins

EU-Führerschein und Scheinwohnsitz

Deutscher Wohnsitzeintrag im ausländischen EU-Führerschein

Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit

Die Einholung amtlicher Auskünfte zum Wohnsitz bei EU-Führerscheinen

Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

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Allgemeines:


OVG Saarlouis v. 03.07.2008:
Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein selbst oder anderen vom Antragstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG (EWGRL 439/91) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.

VGH München v. 07.08.2008:
Hat die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Um die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m.Nr 3 FeV ergebende Rechtsfolge herbeizuführen, bedarf es mithin keines - konstitutiv wirkenden - Verwaltungsakts.

VGH Mannheim v. 17.07.2008:
Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.

OVG Münster v. 25.08.2008:
Der Aufnahmemitgliedstaat darf die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die nach einer auf seinem Hoheitsgebiet verfügten Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis erworben wurde, jedenfalls dann verweigern, wenn aufgrund der Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins nicht erfüllt war.




VGH Mannheim v. 09.09.2008:
Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.

BVerwG v. 11.12.2008:
Einem Inländer darf das Recht zur Nutzung seines tschechischen EU-Führerscheins abgesprochen werden, wenn sich aus dem Führerschein selbst ergibt, dass der Betroffene zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz nach wie vor im Inland hatte.

OVG Koblenz v. 23.01.2009:
Die vom EuGH in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 – C 329/07 (Wiedemann) und C 343/06 (Funk) – für den Fall der offenbaren Verletzung des Wohnsitzerfordernisses herausgestellte Nichtanerkennungsbefugnis hat zur Folge, dass sich die Wirksamkeit dieser Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV beurteilt. Hatte der Inhaber einer solchermaßen erworbenen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, findet insoweit § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV 2009) Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Betreffenden im Inland zuvor eine frühere Fahrerlaubnis entzogen worden war.

VG Gelsenkirchen v. 06.03.2009:
Einem zweimal wegen Alkoholdelikten auffällig gewordenen Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis kann deren Anerkennung ohne Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens verweigert werden, wenn in dem tschechischen Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist.


VG Meiningen v. 22.04.2009:
Einem EU-Mitgliedsstaat ist es nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 3 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte.

VG Gelsenkirchen v. 22.07.2009:
Ist in einem tschechischen Führerschein der deutsche Wohnsitz seines Inhabers eingetragen, wird der Führerschein in Deutschland nicht anerkannt und dem Besitzer ist dessen Gebrauch im Inland untersagt. Daran ändert sich nichts, wenn später in Tschechien eine neuer Führerschein mit tschechischem Wohnsitz und dem alten Erteilungsdatum ausgestellt wird. Angesichts der universellen Geltung des EU-Rechts auch in Tschechien nach dessen Beitritt ist es auch unerheblich, ob zum Erteilungszeitpunkt in Tschechien das Wohnsitzprinzip mangels entsprechender tschechischer Gesetze noch nicht galt.

VG Bayreuth v. 22.09.2009:
Ist in einem tschechischen Führerschein, den der Betroffene erstmals in Tschechien erworben hat, ohne jemals zuvor im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen zu sein, der deutsche Wohnsitz des Betroffenen eingetragen, so steht dies einer Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht entgegen, weil das kumulativ erforderliche Element eines vorherigen Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis fehlt.

OLG Oldenburg v. 06.04.2010:
Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte.

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Gegenbeweis:


VGH München v. 10.06.2013:
Mit dem Eintrag eines deutschen Wohnsitzes in einem slowenischen Führerschein ist der volle Beweis im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO für die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht. An den nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglichen Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Danach muss der Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins, in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, substantiiert Beweis für die Widerlegung des Wohnsitzerfordernisses antreten; außerdem muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache sprechen. Aus dem Vorbringen des Führerscheininhabers muss sich insbesondere ergeben, dass die Auswertung des Erkenntnismittels, auf das er sich zum Zwecke der Widerlegung des Inhalts der öffentliche Urkunde bezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsache ergeben wird.

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