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Im Wege der einstweiligen Anordnung kann vorläufig festgestellt werden, dass die Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten eines Taxiunternehmens als erteilt gilt, wenn die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Ein Schreiben der Behörde, das lediglich den Verfahrensstand mitteilt und keine Regelungsfunktion hat, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW ist ebenfalls kein Verwaltungsakt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |