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Die Klage des Insolvenzverwalters auf Leistungen aus einer Kasko-Versicherung wurde abgewiesen. Die Beklagte (Versicherer) hatte schuldbefreiend an die Reparaturwerkstatt geleistet, da die B. Bank GmbH (versicherte Person/Eigentümerin) einer Zahlung an die Reparaturwerkstatt wirksam zugestimmt hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |