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Zur Beurteilung der Angemessenheit von Sachverständigenkosten bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall kann das Gericht eine Schätzung anhand der BVSK-Honorarbefragung vornehmen. Kosten für die Ermittlung in der Restwertbörse sind dabei in der Regel im Grundhonorar des Sachverständigen enthalten und nicht gesondert erstattungsfähig. Auch bei einer Abtretungskette kann die beklagte Haftpflichtversicherung Einwendungen hinsichtlich der Angemessenheit der Sachverständigengutachten direkt geltend machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |