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Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Die Wiedererlangung der Fahreignung erfordert bei fortgeschrittener Drogenproblematik den labormedizinischen Nachweis eines Abstinenzzeitraums von mindestens einem Jahr (Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 FeV. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |