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Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs auf die sog. Rohertragsmethode ab. Kann der Klägervortrag aufgrund einer von ihm nicht zu verantwortenden Aktenvernichtung nicht vollständig erschöpft werden, ist zu prüfen, in welchem Umfang dieser eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung wenigstens eines in jedem Fall gegebenen Mindestausgleichsanspruchs nach § 287 ZPO bietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |