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Psychische Beeinträchtigungen beim Tod naher Angehöriger sind nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 I BGB anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und deutlich über das hinausgehen, was gewöhnlicherweise in einem solchen Fall zu erleiden ist. Eine tiefe depressive Verstimmung oder die Verschlimmerung einer Vorerkrankung durch eine Schocknachricht rechtfertigt grundsätzlich nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |