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Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen, wenn der Sachverhalt im vorbereitenden Verfahren nicht ausermittelt wurde. Das Gericht ist im Zwischenverfahren nicht verpflichtet, durch eigene umfangreiche Ermittlungen die Grundlage für den hinreichenden Tatverdacht zu schaffen. Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung eines unzulänglich belegten Anklagevorwurfs sind gesetzlich nicht vorgesehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |