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Der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert wirtschaftliche Dispositionen trifft, kann seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. Er darf sich auf die ordnungsgemäße Berechnung des Restwerts durch den von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen und das Unfallfahrzeug zu diesem Wert veräußern, ohne dem Haftpflichtversicherer vorab die Möglichkeit des Nachweises einer besseren Verwertungsmöglichkeit einzuräumen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |