Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 07.10.2014: Zur Anordnung eines Aufbauseminars nach Ablauf der Probezeit bei schwerwiegender Zuwiderhandlung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 07.10.2014 - 9 K 3445/14) hat entschieden:

   Die Straßenverkehrsbehörde hat die Teilnahme an einem Aufbauseminar auch noch nach Ablauf der Probezeit anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG). Die Behörde ist dabei an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Verstöße gegen die vorgeschriebene Geschwindigkeit sind nach Anlage 12 zu § 34 FeV als schwerwiegend zu bewerten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss vom 4. September 2014 zur Entscheidung übertragen hat.

Die Klage ist zulässig. Nach § 67 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 VwGO kann sich der Kläger vor dem Verwaltungsgericht durch seine Mutter vertreten lassen.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach hat die Straßenverkehrsbehörde, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, auch noch nach Ablauf der Probezeit seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn die Zuwiderhandlung schwerwiegend war. Dabei ist die Behörde gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Ob Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften als schwerwiegend zu bewerten sind, wird gemäß § 34 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Nach dessen Ziffer A.2.1 sind Verstöße gegen die vorgeschriebene Geschwindigkeit als schwerwiegend zu bewerten.

Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. Der Kläger hat ausweislich des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Auszugs aus dem Fahreignungsregister am 26. August 2013 und damit vor Ablauf seiner regulär am 27. Januar 2014 endenden Probezeit mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen, die aufgrund des rechtskräftigen Bußgeldbescheids mit einer Geldbuße von 70,00 € geahndet worden ist. Die Entscheidung war nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG (sowohl in der bis zum 30. April 2014 als auch in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung) in das Fahreignungsregister einzutragen. Der Verstoß ist nach Ziffer A.2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV schwerwiegend.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg seine Ansicht entgegen halten, das Amtsgericht C. hätte den Termin zur Hauptverhandlung über seinen Einspruch antragsgemäß verlegen müssen. Darauf kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an. Ob das Amtsgericht C. über den Einspruch des - im dortigen Verfahren anwaltlich vertretenen - Klägers nach § 74 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner Abwesenheit entscheiden konnte, überprüft das Verwaltungsgericht nicht. Auch ob der Kläger die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen hat - was er nicht bestreitet -, wird im vorliegenden Verfahren nicht geprüft. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde - und damit im Folgenden das Verwaltungsgericht - nämlich bei der Entscheidung über Maßnahmen, die gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu verhängen sind, an die Feststellungen im rechtskräftigen Bußgeldbescheid gebunden. Diese Bindungswirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie verstößt insbesondere nicht gegen Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG).

Ob § 2a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StVG wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist,

bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine solche Evidenz liegt hier nicht vor.

Die von der Beklagten mitgeteilte Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre folgt aus § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/9_K_3445_14_Urteil_20141007.html - DE:VGGE:2014:1007.9K3445.14.00

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