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Die Straßenverkehrsbehörde hat die Teilnahme an einem Aufbauseminar auch noch nach Ablauf der Probezeit anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG). Die Behörde ist dabei an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Verstöße gegen die vorgeschriebene Geschwindigkeit sind nach Anlage 12 zu § 34 FeV als schwerwiegend zu bewerten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |