Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 07.10.2014: Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung eines geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 07.10.2014 - 9 K 6231/13) hat entschieden:

   Keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei Schluss auf die Nichteignung des Bewerbers nach § 11 Abs. 8 FeV.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Einzelrichterin ist zuständig, da ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. August 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und C1 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Neuerteilung.

Gemäß § 20 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung, mithin § 2 Abs. 2, 4 und 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 7 ff. FeV. Sind die in § 2 Abs. 2 StVG genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis. Eine dieser Voraussetzungen ist die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV). Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Konkretisiert werden diese Anforderungen durch § 11 FeV.

Vorliegend durfte die Beklagte nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Straßenverkehrsbehörde von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen, wenn er ein - rechtmäßigerweise - gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Rechtsfolge ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei Anordnung des Gutachtens hinzuweisen.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Er ist durch die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2013 aufgefordert worden, bis zum 10. Oktober 2013 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Konsums berauschender Mittel Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs infrage stellten. Ein solches Gutachten hat er nicht vorgelegt. In der Anordnung ist der Kläger auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen worden.

Die Gutachtenanordnung ist auch rechtmäßig. Sie ist gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Fev in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung. Danach ist zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis zuvor wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen war. Diese Voraussetzung lag im Fall des Klägers vor. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2011 ist ihm die Fahrerlaubnis wegen seines im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeräumten regelmäßigen Cannabiskonsums entzogen worden.

Die Gutachtenanordnung entspricht formell den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die im Hinblick auf die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Gutachter zu klärende Frage festgelegt. Sie hat dem Kläger die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung dargelegt, die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mitgeteilt, den Kläger darauf hingewiesen, dass er die zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen einsehen könne, und dem Kläger zur Vorlage des Gutachtens eine ausreichende Frist gesetzt.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, insbesondere das Urteil des Strafgerichts nicht herangezogen. Zweifel an der Kraftfahreignung des Kläger bestanden bereits aufgrund seiner - in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigten - Einlassungen zu seinem im Jahr 2011 regelmäßigen Eigenkonsum und damit unabhängig vom Ausgang des wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) geführten Strafverfahrens. Die Gutachtenanordnung dient zudem gerade der Sachverhaltsaufklärung. Voraussetzung ist lediglich, dass Tatsachen bekannt geworden sind, die Eignungszweifel begründen. Diese Tatsachen hat die Antragsgegnerin genügend ermittelt.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/9_K_6231_13_Urteil_20141007.html - DE:VGGE:2014:1007.9K6231.13.00

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