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Für die Ermittlung des Normaltarifs bei Mietwagenkosten nach einem Unfall ist der Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage anzusehen. Die Fraunhofer-Studie ist aufgrund methodischer Mängel und mangelnder Repräsentativität des örtlichen Marktes als Schätzgrundlage ungeeignet. Der Schädiger ist beweispflichtig dafür, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |