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Der Absender ist darlegungs- und beweispflichtig für die Übergabe des Sendungsgutes an den Unterfrachtführer; eine sekundäre Darlegungslast des Unterfrachtführers besteht insoweit nicht. Logische Scans in der Sendungsverfolgung beweisen nicht, dass ein Paket das Lager verlassen oder die Obhut des Unterfrachtführers erreicht hat, da im Transportgewerbe sowohl physikalische als auch logische Scans verwendet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |