|
Ein Schadensereignis, bei dem ein Fahrzeug durch ein bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße aufgewirbeltes Holzstück beschädigt wird, stellt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, wenn das beklagte Land alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. Es ist dem beklagten Land wirtschaftlich und praktisch unzumutbar, entlang der Fahrbahn Planen anzubringen, ein zweites Fahrzeug als Schutzfahrzeug einzusetzen oder die zu mähenden Flächen vor Fahrtantritt zu Fuß abzusuchen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |