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Die Fahrerlaubnis kann nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV entzogen werden, wenn die Kraftfahreignung wegen einer Alkoholproblematik verneint wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden und ein medizinisch-psychologisches Gutachten die Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausräumt, weil der Betroffene widersprüchliche Angaben zu seinem Alkoholkonsum macht und die erforderliche Prognose für die Kraftfahreignung nicht getroffen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |