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Die VO (EG) Nr. 1370/2007 bezweckt die Vermeidung einer beihilfenrechtswidrigen Überkompensation bei Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr, gewährt jedoch keinen Anspruch der Betreiber auf Vollkompensation oder einen bestimmten Mindestgewinn. Die Verordnung bildet lediglich einen rechtlichen Rahmen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen, falls diese überhaupt gewährt werden, vermittelt aber selbst keinen Anspruch auf deren Gewährung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |