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Der Verkehrssicherungspflichtige ist zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung eines Baumes erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub oder äußere Verletzungen sie angezeigt sein lassen. Ein im Erdreich befindlicher Pilzbefall der Wurzeln, der oberirdisch nicht erkennbar ist, begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da nicht dargelegt wurde, dass dieser bei einer pflichtgemäßen Kontrolle aufgefallen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |