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Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sind bloße Lästigkeiten nicht ausreichend; erforderlich ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Die Zumutbarkeit von Lärm- und Geruchsbelästigungen durch Garagen ist im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Situation zu beurteilen, wobei Belästigungen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten können, es aber auch darauf ankommt, inwieweit der betreffende Bereich bereits durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |