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Eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ist kein Verwaltungsakt und daher nicht mit der Anfechtungsklage anfechtbar, sondern eine Verfahrenshandlung, deren Überprüfung nur im Zusammenhang mit einer künftigen Sachentscheidung geltend gemacht werden kann. Der mit der Verwarnung verbundene Gebührenbescheid ist hingegen ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Verwarnung an die rechtskräftigen Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gebunden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |