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Passivlegitimiert für einen Anspruch aus einer Gebrauchtwagengarantie ist der verkaufende Händler als Garantiegeber, wenn die Garantievereinbarung einen Stempel und eine Unterschrift des Händlers enthält und kein Vertretungszusatz für eine Garantiegesellschaft ersichtlich ist. Die Garantiegesellschaft, die mit der Abwicklung von garantiefähigen Schäden beauftragt ist, ist in diesem Fall lediglich Erfüllungsgehilfin des Autohauses und kein eigener Anspruchsgegner. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |