Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 22.09.2014: Zur Unzuverlässigkeit eines gewerblichen Sammlers von Alttextilien und -schuhen bei Verstößen gegen Abfall- und Straßenrecht




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.09.2014 - 17 K 2730/13) hat entschieden:

   1. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird.

2. Zu den sonstigen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung stehenden einschlägigen Vorschriften können auch straßenrechtliche Normen gehören.

3. Ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften liegt nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis in einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch, wenn die Befüllung von Containern, die auf im Eigentum der Kommune befindlichen Grundstücken oder auf Privatgrundstücken stehen, nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist.

4. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann auch angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.

5. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen können sowohl - bei hinreichender Schwere - einzelne Verstöße als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bilden würden, wenn sie aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung einschlägig geltender Vorschriften erkennen lassen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 und 5 des Bescheides vom 14. Februar 2013), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Bezüglich des noch zur Entscheidung verbleibenden Streitgegenstandes ist die zulässige Klage unbegründet.

Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 14. Februar 2013 in der Fassung vom 22. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Die Beklagte hat die Untersagung der Sammlung von Alttextilien und -schuhen (im Folgenden: Alttextilien; die Klägerin sammelt nicht zuletzt ausweislich des regelmäßigen Aufdrucks auf ihren Containern beide Abfälle) im angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 2014 (Ziff. 1) allein auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG (Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen) gestützt. Erst im Laufe des Verfahrens hat sie sich der Sache nach auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person) gestützt. Das Berufen auf eine weitere, im Bescheid nicht genannte, Ermächtigungsgrundlage und entsprechende Rechtsgründe für eine darauf gestützte Untersagung der gewerblichen Sammlung ist unschädlich, da nicht nur beide Alternativen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auf dasselbe Ziel gerichtet sind -Untersagung einer Sammlung-, sondern es sich vor allem (jeweils) um gebundene Entscheidungen handelt ("hat"). Die Verwaltungsgerichte haben insoweit ohnehin umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Das ist hier der Fall, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgrundlage und -gründe - an dem angegriffenen Verwaltungsakt etwas Wesentliches geändert zu werden bräuchte. Die Beklagte hat bereits im behördlichen Verfahren eindeutig erklärt, dass sie die Sammlung untersagen werde,

Die Aufforderung, die aufgestellten Container zu entfernen (einschließlich des nur erklärenden Zusatzes ohne eigenen Regelungscharakter, das gelte für Container im öffentlichen Straßenraum und auch auf privaten Grundstücken), ist als Annex zur Untersagungsverfügung zu verstehen und wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und auch Alt. 2 KrWG mit umfasst,

Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 2 KrWG greifen nicht durch. Hinsichtlich des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind solche weder erkennbar noch geltend gemacht. Bezüglich des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG hat das Gericht, worauf Bezug genommen wird, bereits entschieden, dass sie nicht durchgreifend sind,

II. Die Verfügung ist formell rechtmäßig.

1. Von der Zuständigkeit der Beklagten - einer kreisfreien Stadt - als Unterer Umweltschutzbehörde, § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) i.V.m. § 1 Absätze 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz, ist auszugehen.

Zwar kann vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich gebotener Distanz und Unabhängigkeit des Staates die darin geregelte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte problematisch sein, da diese als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG selbst Abfall sammeln (nur kreisfreie Städte, bei Kreisen ist die Sammlung und Beförderung hingegen grundsätzlich den kreisangehörigen Gemeinden übertragen, § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG) oder zumindest für dessen Verwertung verantwortlich sind (§ 5 Abs. 2 LAbfG) und ggf. zugleich am Anzeigeverfahren betreffend gewerbliche/gemeinnützige Abfallsammlungen beteiligt werden, § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG.

Ein derartiges "Neutralitätsgebot" des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens,

Insoweit mag eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten (Untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) wünschenswert sein, sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist,

Dabei ist von einer solchen Trennung dann auszugehen, wenn behördenintern unterschiedliche Einheiten und Sachbearbeiter für die Erfüllung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einerseits bzw. Untere Umweltschutzbehörde andererseits zuständig sind und zumindest die unmittelbaren Vorgesetzten der Sachbearbeiter nicht personenidentisch sind. Das ist bei der Beklagten -auch schon für die Zeit vor der Umstrukturierung im April 2013 und damit im Zeitpunkt des Bescheiderlasses- der Fall. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wurden bis dato im Sachgebiet 19/1.2 bis 19/1.4 wahrgenommen, die der Unteren Umweltschutzbehörde davon organisatorisch getrennt im Sachgebiet 19/1.1 bzw. 19/2 und 19/4. Mit dieser rechtlichen Trennung geht auch eine personelle Trennung einher. Die Bescheiderstellerin, Frau N1. -C2. , war ausweislich der Angaben der Beklagten nicht für Sachgebiete tätig, in denen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wahrgenommen werden; das ergibt sich auch aus dem Verzeichnis in Anlage 2 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 30. April 2013, die diese Sachbearbeiterin unter dem Amt 19/1.1 aufführt. Ernstliche Anhaltspunkte an diesem Vortrag zu zweifeln, hat das Gericht nicht; eine ausdrückliche Bezeichnung im Organigramm des Beklagten etwa als "Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers" mag wünschenswert sei, notwendig ist sie indes nicht. Es kommt nicht auf die formale Bezeichnung, sondern die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung an.

2. Auch im Übrigen sind keine formellen Mängel ersichtlich. Soweit die Klägerin gerügt hat, ihr sei die beantragte Akteneinsicht gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht hinreichend gewährt worden und insoweit auch das "rechtliche Gehör nach § 28 VwVfG NRW verletzt worden", da ihr die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gem. § 18 Abs. 4 KrWG vorenthalten worden sei, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte überhaupt keine entsprechende Stellungnahme eingeholt hat. Die Notwendigkeit einer solchen wurde nicht gesehen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht, der der Klägerin zur Akteneinsicht übersandte Verwaltungsvorgang sei unvollständig gewesen. Ungeachtet dessen und unbeschadet der Frage, ob ein etwaiger Mangel inzwischen geheilt worden wäre (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW),

könnte die Aufhebung der Untersagungsverfügung aufgrund des § 46 VwVfG NRW schon nicht allein wegen dieses Mangels beansprucht werden, weil offensichtlich wäre, dass er aufgrund der Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen nicht deren -in der Rechtsfolge gerade gebundene- Entscheidung in der Sache beeinflusst hätte. Dies zumal die Unzuverlässigkeit der Klägerin von der Beklagten neu in den Raum gestellt wurde und diese Frage unabhängig von dem Vortrag eines etwaig der Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interesses steht.

III. Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig.

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind gegeben. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

1. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder - wie hier - juristische Person, welche die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt,

Der Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur etwa nach § 2 Abs. 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung - insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen - bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben,

vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 75.

Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ oder der Geschäftsführer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein.

2. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben,

Ob der Wortlaut dieser Norm einer einschränkenden Auslegung dahin bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten "annähernd feststehen",

weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben. Denn selbst ein solches Fehlverhalten stünde hier fest. Freilich müssen in jedem Falle - gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - in Ansehung, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig vorgenannte Grundrechte tangiert sein dürften, die Bedenken unabhängig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen können,

Das Verdikt über die Zuverlässigkeit, die als unbestimmter Rechtsbegriff vom Gericht voll überprüft werden kann, ist dabei ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird,

Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verstößen gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen,

Zu den sonstigen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften gehören - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch straßenrechtliche Normen. Denn die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-) Zuverlässigkeit ist nicht allein anhand der oder nur über die in § 8 Abs. 2 der EfbV genannten Kriterien zu konkretisieren. Unabhängig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschließenden Konkretisierung der Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe eine einschränkende Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in der Weise im Blick gehabt, es solle allein auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. Denn - wie dargelegt - ist im Allgemeinen unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverlässigkeitsregelungen in §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verhältnis zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dar, weil sie nur für Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, während die Durchführung einer Sammlung nach § 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Entsprechendes gilt für die Person, welche eine Sammlung anzeigt oder für sie verantwortlich ist. Auch aus § 53 KrWG ergibt sich nicht, dass ein Sammler von (nicht gefährlichen) Abfällen zwingend Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien mögen eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden dürften und dementsprechend straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben hätten,

Ergänzend wird angemerkt, dass sich im Ergebnis entsprechendes für die Zuverlässigkeitsregelung in § 3 Abs. 2 der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) ergibt, die im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 8 Abs. 2 EfbV Regelbeispiele für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers enthält. Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann entnommen werden, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Kriterien Berücksichtigung finden dürfen und straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben hätten. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die Systematik des § 3 AbfAEV. Denn § 3 Abs. 1 AbfAEV rekurriert nach seinem ausdrücklichen Wortlaut allein auf die Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG, nimmt indes keinen Bezug auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Vor dem Hintergrund dieses durch § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen sachlichen Anwendungsbereiches der Vorschrift, beziehen sich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV enthaltenen Konkretisierungen in Form spezieller Regelbeispiele nicht auf Vorschriften, die von dem in § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen Regelungsrahmen nicht erfasst sind.

Auch sonst erschließt sich nicht, warum straßenrechtliche Gesichtspunkte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (generell) ausgenommen sein sollten. Dies macht jedenfalls dann keinen Sinn, wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen. Davon ist auszugehen, da nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient, vorausgesetzt es kommt gerade dabei oder dadurch zu straßenrechtlichen Verstößen.

Dabei liegt ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis in einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist,

Die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann schließlich weiterhin angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden,

Auch im Rahmen des insoweit vergleichbaren § 35 Gewerbeordnung rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen grundsätzlich eine Gewerbeuntersagung, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen,

vgl. Ehlers, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2012, § 18 Rn. 56; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 75.

Eine Untersagung rechtfertigen können sowohl - bei hinreichender Schwere - einzelne Verstöße, als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bilden würden, wenn sie aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung einschlägig geltender Vorschriften erkennen lassen,

vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 77.

Da die Einholung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. Einverständniserklärungen von Privaten nicht durch die Klägerin als juristische Person selbst geschehen kann, ist bezüglich des Wahrscheinlichkeitsurteils betreffend die Zuverlässigkeit in erster Linie auf die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen abzustellen.

Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums für die Frage der Unzuverlässigkeit sind auch zwischen Erlass der Untersagungsverfügung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auftretende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt,

3. Das vorweggeschickt, sind Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der klägerischen Sammlung verantwortlichen Personen und damit der Klägerin ergeben,

vgl. insoweit bereits das Urteil der erkennenden Kammer vom 2. September 2014 - 17 K 4202/13.

a. Zum Zeitpunkt der Anzeige der Sammlung der Klägerin am 25. Juli 2012 waren die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung im Stadtgebiet der Beklagten verantwortlichen Personen, der - mittlerweile abberufene - Geschäftsführer N. E. und der Leiter der Niederlassung C. , O. X. , dessen Zuständigkeit auch das Stadtgebiet der Beklagten und darüber hinaus das Gebiet ganz Nordrhein-Westfalens umfasst, unzuverlässig.

Denn sie haben in der Vergangenheit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit massiv und systematisch gegen Straßenrecht verstoßen bzw. hatten solche Verstöße - wegen ihrer Leitungsfunktion - zu verantworten. Die Klägerin war aus diesem Grund Verfahrensbeteiligte in diversen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend die zwangsweise Entfernung von unberechtigt aufgestellten Sammelcontainern im öffentlichen Straßenraum bzw. die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Schon die beträchtliche Anzahl der Verfahren lässt einen Rückschluss auf ein problematisches Geschäftsgebaren zu,

Im Einzelnen seien exemplarisch folgende Verstöße hervorgehoben:

Die Klägerin hat im Stadtgebiet der Stadt S8. in der Vergangenheit an den Standorten C3. Str. 2, F2. . 1, N2. ./S4. -N3. ., Q1. ./Am P. , Einfahrt zum L3. , C4. . 4, S5. . 54, D. -N4. ./Q2. -X1. ., B1. F3. . 1, M1. . 6, X2. . 68, S6. . 6, I1. . 31, S7. Ring 44 und T. . Container ohne dafür gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW erforderliche Sondernutzungserlaubnisse aufgestellt. Bezüglich dieser Standorte beantragte die Klägerin denn auch tatsächlich - nachdem sie von der dortigen Stadt im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG darauf hingewiesen wurde, es bedürfe für eine ordnungsgemäße Sammlung zum Aufstellen der Container auf öffentlichen Flächen (ggf.) Sondernutzungserlaubnisse - am 19. September 2012 ebensolche, ohne deren grundsätzliche Erforderlichkeit in Frage zu stellen (vgl. BA 6). Erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den von der Stadt S8. an die Klägerin am 13. November 2012 erlassenen Kostenbescheid für die Entfernung von an den vorbenannten Standorten aufgestellten Containern im Wege der Ersatzvornahme (Verwaltungsgericht Düsseldorf 16 K 8361/12 - nicht rechtskräftig) hat sie die Erforderlichkeit von Sondernutzungserlaubnissen größtenteils unter Vorlage von Fotografien bestritten. Sie hat darauf hingewiesen, die Container stünden zumindest jetzt nicht (mehr) auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche bzw. ein Einwurf sei nicht (mehr) nur von dem öffentlichen Straßenraum aus möglich. Tatsächlich wurden etwa ausweislich der Fotografien der Standorte S6. . 6 (Foto Nr. 3), S7. Ring 44 (Foto Nr. 5), T. . 67 (Foto Nr. 8), Q3. ./Am P. (Foto Nr. 13), D. -N5. Str./Q2. X3. Str. (Foto Nr. 17) und M1. . 6 (Foto Nr. 20) die Container - was sich aus den mangels Lichteinstrahlung jetzt sichtbaren unbewachsenen Stellen vor den einzelnen Containern ergibt - einige Meter weg vom öffentlichen Straßenraum nach hinten bewegt. Diese spätere Ortsveränderung ist im hiesigen Verfahren jedoch unbeachtlich. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der eine Sondernutzungserlaubnis auch dann erforderlich sei, wenn ein Container auf privater, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Fläche stehe, eine Befüllung indes nur vom öffentlichen Straßenraum möglich sei,

stellt das Versetzen von dem angrenzenden öffentlichen Raum weg nicht in Frage, dass zumindest zu einem früheren Zeitpunkt Verstöße gegen Straßenrecht vorlagen. Bezüglich der Standorte X2. . 68, N6. ./S4. -N7. Str. und S5. . 54 trat die Klägerin dem Erfordernis von Sondernutzungserlaubnissen und dem Fehlen derselben überdies nicht entgegen (vgl. BA 6, Schriftsatz vom 4. März 2013) und räumte damit letztlich Verstöße gegen das Straßenrecht ein,

vgl. ebenso dazu den Beschluss des VG Düsseldorf vom 18. Dezember 2012 - 16 L 2402/12 - und den den erstinstanzlichen Beschluss insoweit bestätigenden Beschluss des OVG NRW - 11 B 14/13 -, n.V. (25 Verstöße der Klägerin gegen Straßenrecht im Stadtgebiet S8. ).

Ungeachtet dessen wurde die Klägerin von der Stadt E2. mit Bescheiden vom 20. September 2011 (Standort C5. . 57) und 16. November 2011 (Standort W3.---straße /Am N8. ) zur Entfernung von ohne dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnisse aufgestellten Containern aufgefordert. Die hiergegen gerichteten Klagen (Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 6529/11 - und - 16 K 7510/11 -, Urteil vom 20. Juni 2012) blieben ohne Erfolg. Die Stadt P2. zog einen Container der Klägerin ein, der auf einer Privatfläche mit Einwurfklappe unmittelbar zur öffentlichen Straße ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt war (Verfügung der Stadt P2. vom 26. Juni 2013). Die hiergegen eingereichte Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 16 K 5602/13 blieb erfolglos (nicht rechtskräftiges Urteil vom 4. Februar 2014, OVG NRW: Az. 11 A 588/14).

Schließlich hat auch die Beklagte angeführt, die Klägerin habe im Februar 2012 zwei Container auf dem öffentlichen Parkplatz zur Bezirkssportanlage G. -S1.--------weg ohne Genehmigung aufgestellt. Die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Oktober 2013, sie habe zu keinem Zeitpunkt dort Container aufgestellt, kann angesichts der von der Beklagten (BA 3, Anlage 1) vorgelegten Lichtbilddokumentation und der daraus ersichtlichen Aufkleber mit Firmenname und einschlägiger Telefonnummer der Klägerin auf den Containern, nicht im Ansatz nachvollzogen werden. Aus dem Vermerk der Beklagten vom 13. März 2012 (BA 3) ergibt sich auch, dass die Beklagte selbst die Aufstellung auf ihrem Grund zu keinem Zeitpunkt genehmigt hatte.

Außerdem wurde die Klägerin in diversen Urteilen für straßenrechtlich unzuverlässig erklärt,

vgl. etwa die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2013, 16 K 831/13 (nicht rechtskräftig, OVG NRW, Az. 11 A 1438/13), Urteil vom 7. Mai 2013, 16 K 1815/13 (nicht rechtskräftig, OVG NRW: Az. 11 A 1439/13; in dem Verfahren berief sich die Stadt W2. darauf, die Klägerin habe im Laufe der zurückliegenden Jahre immer wieder Container ohne die erforderliche Erlaubnis für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen aufgestellt), Urteil vom 17. Juli 2013, 16 K 3533/13 (nicht rechtskräftig, OVG NRW: Az. 11 A 2011/13), Urteil vom 17. Juli 2013, 16 K 3890/13 (nicht rechtskräftig, OVG NRW: Az. 11 A 2012/13; in dem Verfahren begründete die Stadt Mönchengladbach die Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnisse damit, die Klägerin habe wiederholt im Stadtgebiet Altkleidercontainer ohne die dafür erforderliche Erlaubnis aufgestellt).

Darüber hinaus finden sich im Gewerbezentralregister jedenfalls mehrere Eintragungen bezüglich Verstößen gegen Straßenrecht in den Jahren 2007 und 2008 in den Kommunen Neuss und E2. zu Lasten des Herrn N. E. - zeitlich nachfolgende Eintragungen betrafen andere Verstöße, z.B. das Inverkehrbringen pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen ohne Kennzeichnung und Verstöße gegen das Sozialgesetzbuch IX, die hier mangels unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Sammlung keine Berücksichtigung finden.

Unter Herrn N. E. als Geschäftsführer ist es schließlich auch zu zahlreichen Verstößen gegen Straßenrecht in der Stadt M2. gekommen. Die Klägerin stellte etwa seit Mai 2012 an diversen Orten im dortigen Stadtgebiet Alttextilcontainer auf, vgl. insoweit die von der Stadt M2. erstellte Liste der Standplätze von Containern der Klägerin mit teilweise entsprechendem Fotomaterial, Bl. 91 f. in der Beiakte 9 zu dem beigezogenen Verfahren 17 K 2897/13 (u.a. auf der X4. Q4. Str. Ecke P1. -B2. -Str. und der I2. -C6. Str. gegenüber Hausnr. 29). Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 wurde die Klägerin dazu angehört, dass sie durch die Aufstellung von Alttextilcontainern auf öffentlichen Flächen im gesamten Stadtgebiet öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Sondernutzungserlaubnis benutze. Es wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Daraufhin beantragte die Klägerin, vertreten durch den jetzigen Geschäftsführer W1. L. , insgesamt für 96 im Stadtgebiet M2. aufgestellte Sammelcontainer Sondernutzungserlaubnisse. In der Folge gingen weitere zahlreiche Beschwerden von Anwohnern bzw. des Kommunalen Bürgerdienstes über von der Klägerin aufgestellte Alttextilcontainer bei der Stadt M2. ein. Die Standorte korrespondierten weitgehend nicht mit den von Herrn W1. L. beantragten Standorten. Ungeachtet dessen, dass es in der Folgezeit zahlreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Entfernung der aufgestellten Container gab, stand die unerlaubte Sondernutzung durch das Aufstellen der Container - jedenfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle - selbst nicht in Frage. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts M2. in den dortigen Verfahren 1 K 327/13, 1 L 542/12, 1 L 1479/12 und 1 K 661/13 macht sich das Gericht insoweit bestätigend zu Eigen. Dass erforderliche Sondernutzungserlaubnisse nicht eingeholt wurden, räumt selbst die Klägerin ein, vgl. etwa das Schreiben vom 5. Juli 2012 an die Stadt M2. , Bl. 19 der Beiakte 9 zu dem beigezogenen Verfahren 17 K 2897/13,

vgl. auch -ohne dass es hier darauf ankäme und sich das Gericht darauf stützt- den Schriftsatz des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Mai 2013, Seite 6 in dem Verfahren das dem Kammerurteil zu Grunde lag 17 K 4202/13, Bl. 46 GA, wo davon gesprochen wird, dortige Fehler seien auf die Führung der örtlichen Niederlassung der Klägerin zurückzuführen.

b. Gemessen an den dargelegten bisherigen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und den Betrieb der Sammlung verantwortlichen Personen, die sich die Klägerin zurechnen lassen muss, ist auch im Entscheidungszeitpunkt des Hauptsacheverfahrens nach wie vor nicht von ihrer Zuverlässigkeit auszugehen,

Dabei ist -selbst eingedenk der bereits erwähnten Grundrechtsrelevanz der Untersagung- zu berücksichtigen, dass der Maßstab, um prognostisch (wieder) von der Zuverlässigkeit ausgehen zu können ein strengerer ist, als bei erstmals auftretenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit.

Herr N. E. ist als zwischenzeitlicher Prokurist immer noch (aa.) und Herr O. X. unverändert (bb.) eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG und nach wie vor unzuverlässig. Zudem bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des neuen Geschäftsführers W1. L. (cc.).

aa. Der Umstand, dass Herr N. E. seit dem 24. Mai 2013 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin ist, sondern deren Prokurist, führt zu keiner abweichenden prognostischen Beurteilung der Zuverlässigkeit, auch wenn - wie bereits ausgeführt - zwischen Erlass der Untersagungsverfügung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auftretende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind. Trotz seiner Auswechselung als Geschäftsführer kann von einer hinreichend nachhaltigen und nach außen dokumentierten Änderung der künftigen Unternehmenspraxis derzeit nicht ausgegangen werden,

Dies gilt aus mehreren Gründen.

Dem früheren - wie dargelegt - unzuverlässigen Geschäftsführer N. E. ist mit seiner Abberufung am 24. Mai 2013 zugleich Einzelprokura erteilt worden. Auch in dieser Funktion ist er ebenso eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG deren Unzuverlässigkeit weiter fortwirkt und die sich die Klägerin zurechnen lassen muss -und zwar ungeachtet dessen, dass der Geschäftsführer der "Kopf des Unternehmens" (Schriftsatz der Klägerin vom 9. September 2014) ist. Allein die Tatsache, dass er nunmehr nicht mehr Geschäftsführer ist, ändert an seiner diesbezüglichen Stellung nichts. Nach wie vor übt er ohne Zweifel bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung aus,

schon weil die Prokura nach §§ 49 - 53 Handelsgesetzbuch (HGB) eine handelsrechtliche Vollmacht ist, die zu Geschäften jeder Art (Ausnahme § 49 Abs. 2 HGB) ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB. Nicht zuletzt kommt der -entgegen der Ansicht der Klägerin- bestimmende Einfluss auf die Durchführung der Sammlung in der dem Prokurist gegebenen Weisungsbefugnis für alle Mitarbeiter im Betrieb hinlänglich zum Ausdruck. Aber auch seine sonstigen Aufgaben lassen einen solchen tatsächlichen Einfluss erkennen: Vertretung des Betriebs nach außen hin, Betreuung und Akquirieren neuer Kunden, Beschaffung von Dienstleistungen und Produkten, Leitung und Kontrolle der für die Erfüllung der betrieblichen und abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlichen betriebstechnischen und betriebsorganisatorischen Arbeiten, Vermarktung der gesammelten Altkleider und Alttextilien, Überwachung von Abfalltransporten und Datensicherung. Schließlich gehört im Vertretungsfalle zu seinen Aufgaben sogar die unternehmerische Leitung anstelle des Geschäftsführers.

Ungeachtet dessen dürfte es sich letztlich nur um einen formalen Austausch des Geschäftsführers handeln, der eher Ausdruck eines situations- bzw. verfahrensangepassten Verhaltens ist, als er tatsächlich die Änderung der Unternehmenspraxis zur Folge hätte. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich dies nicht ferner daraus ergibt, dass Herr N. E. ausweislich der Antwort der Klägerin auf die Verfügung des Gerichts vom 23. Mai 2014, Schriftsatz vom 18. Juni 2014, zu III. Nr. 3 (BA 5) vor seiner Bestellung als Prokurist in seiner Funktion als Geschäftsführer dieselben Aufgaben wahrnahm, die heute zwischen ihm und dem neuen Geschäftsführer noch aufgeteilt sein sollen. Ausgehend von diesem Vortrag übte er damit sogar nur quantitativ aber nicht qualitativ weniger Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin aus als in seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer.

bb. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin besteht auch deshalb weiter fort, weil Herr O. X. unverändert eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person ist, deren Unzuverlässigkeit sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Wie bereits ausgeführt ist es seit ca. 2007 jedenfalls in den Städten S8. , P2. , Mönchengladbach, E2. , Neuss und dem Kreis W2. und damit in seinem Zuständigkeitsbereich als Niederlassungsleiter zu (zahlreichen) Verstößen gegen Straßenrecht durch Aufstellen von Sammelcontainern ohne die dafür erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse gekommen. Diese in der Vergangenheit liegenden Verstöße wirken auch zum jetzigen Zeitpunkt fort, weil Anhaltspunkte dafür, dass konkret im Hinblick auf Herrn X. Maßnahmen ergriffen worden seien, damit es zu keinen Verstößen gegen Straßenrecht mehr kommt, nicht gegeben sind und auch nicht hinreichend von der Klägerin vorgetragen wurden. Auf Nachfrage des Gerichts (Ziffer III. 6. der Verfügung vom 23. Mai 2014, BA 5) teilte sie vielmehr im Schriftsatz vom 18. Juni 2014, Seite 3, zu III Nr. 6 (BA 5) mit, das Tätigkeitsprofil des Herrn O. X. habe sich seit Einreichen der Anzeige nach §§ 17, 18 KrWG im Jahr 2012 nicht geändert. Allein die Organisation - so die Klägerin - sei durch die Beschreibung von Funktionen und Abläufen verbessert und transparenter gemacht worden. Zu seinen Aufgaben gehöre nach wie vor u.a. die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallverordnungen sowie die Erfüllung der von den Behörden erteilten Bedingungen und Auflagen. Ihm sei die Aufgabe übertragen, die Aufstellung von Sammelcontainern und die Betreuung der Standplätze zu kontrollieren (vgl. die Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2014 unter III. 4., BA 5). Diese Aufgaben spiegeln sich auch in der von der Klägerin übersandten "Praxis-Anleitung für die Überprüfung und Neu-Aufstellung von Sammelcontainern" wider (Bl. 348 und 349f. der GA). Wird bei der Überprüfung von Standorten etwa festgestellt, straßenrechtliche Vorgaben würden nicht eingehalten oder Container nicht ausreichend gekennzeichnet, soll Herr O. X. darüber informiert werden. Diese ihm obliegende Aufgabe hat er in seinem Zuständigkeitsbereich in zu beanstandender Weise -wie dargelegt, vgl. A. III. 3. a. sowie auch b. cc.- ausgeübt. Allein die behauptete Erlangung der Fachkunde bei einem entsprechenden Grundlehrgang und die Teilnahme an Fortbildungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der Beanstandungen und des unveränderten Tätigkeitsprofils nicht ausreichend, die Unzuverlässigkeit entfallen zu lassen.

cc. Schließlich bestehen aktuell tatsachengestützte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Herrn W1. L. selbst, dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zuzurechnen ist. Wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Stadt M2. ergibt, ist es zur Zeit seiner Tätigkeit in Delitzsch (M2. ) zu zahlreichen Verstößen gegen Straßenrecht gekommen (siehe oben, A. III. 3. a.). Dabei ist unerheblich, ob er - wie der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin stets konsistent im Verfahren 17 K 4202/13, welches Gegenstand des klageabweisenden Kammerurteiles vom 2. September 2014 in der gleichen Angelegenheit war, etwa im Schriftsatz vom 18. Juni 2014, Seite 3, zu II. zu 7. und 8. (BA 5) vorgetragen sowie auf ausdrückliche Nachfrage in dortigen mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - zu diesem Zeitpunkt Leiter der Niederlassung E3. (M2. ) war und damit die Verstöße als eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person zu verantworten hatte oder ob er - wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung im anschließend einzelrichterlich verhandelten Verfahren 17 K 3552/13 erstmals behauptet und nunmehr vom hiesigen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. September 2014, Seite 5f. erstmals schriftsätzlich vorgetragen - für die Klägerin als freiberuflich tätiger Selbstständiger die Missstände betreffend fehlender Sondernutzungserlaubnisse (in M2. ) beseitigen sollte ("Feuerwehrmann"). Denn über die massiven und systematischen straßenrechtlichen Verstöße in M2. hinaus, ist es ausweislich der Antwort der Beklagten auf die Verfügung des Gerichts vom 23. Mai 2014 auch seit der Bestellung des Herrn W1. L. zum Geschäftsführer am 24. Mai 2013 zu massiven und systematischen Verstößen gegen das Straßenrecht bzw. das Privatrecht im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern gekommen.

Die Klägerin hat - jedenfalls was die Ausführungen der Beklagten betreffend die Kommunen S8. , L5. , I4. , W2. und schließlich sie selbst anbelangt - die Vorwürfe nicht entkräftet.

In Bezug auf das Aufstellen von Containern auf dem Grundstück V1.----straße 303/315, Gemarkung H. , Flur 10, Flurstück 51 (U1. Baumarkt) im Februar 2014 im Stadtgebiet der Beklagten hat die Klägerin schon nicht nachweislich vorgetragen, es läge eine Einverständniserklärung des Verfügungsberechtigten vor. Ihr Hinweis darauf, nicht nur der Eigentümer könne ein wirksames Einverständnis zur Nutzung eines Grundstücks zum Aufstellen von Sammelcontainern geben, sondern unter Umständen auch der Mieter/Pächter des Grundstücks, trifft zwar zu. Allerdings ist der Mieter bzw. Pächter zur Überlassung des Grundstücks an Dritte im Miet- bzw. Pachtverhältnis nach §§ 540 Abs. 1 Satz 1, 581 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt. Für eine solche Erlaubnis ist indes nichts ersichtlich. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. August 2014 einschlägigen E-Mailverkehr zwischen der Marktbetreiberin und der Grundstückeigentümerin bzw. ihrer Verwaltungsgesellschaft vorgelegt, woraus sich kein Einverständnis mit der Aufstellung der Container ergibt. Ungeachtet dessen sind die Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Diese Mitwirkungspflicht erfasst insbesondere den Vortrag von Umständen, die der "Sphäre" eines Beteiligten - hier der Klägerin, als vermeintliche Inhaberin einer privaten Erlaubnis / eines Vertrages, den Container auf privatem Grund aufzustellen - zuzurechnen sind,

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 86 Rn. 11 m.w.N..

Den Nachweis der Erlaubnis des Eigentümers respektive eines sonstigen Verfügungsberechtigten hat daher -entgegen ihrer Ansicht- die Klägerin zu erbringen; diesen ist sie nach wie vor schuldig geblieben. Es ist in diesem Zusammenhang eine durch nichts gerechtfertigte Schutzbehauptung und damit auch sinnbildend für das Geschäftsgebaren der Klägerin, keine belastbaren und greifbaren konkreten Unterlagen vorzulegen, wenn sie vorträgt, es sei "weiterhin nicht auszuschließen, dass ein befugter Baumarktmitarbeiter wirksam sein Einverständnis erklärt hat, dieses aber nunmehr verschweigt" (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8). Es wäre an der Klägerin gewesen, wenigstens überhaupt einmal hier einen solchen Mitarbeiter -ungeachtet der nach obigen Darlegungen fehlenden Entscheidungserheblichkeit- zu benennen um ihren Vortrag zu personalisieren und glaubhaft zu machen. Auch ist der Vortrag, ein Mieter / Pächter sei grundsätzlich zur Untervermietung berechtigt oder es sei nicht auszuschließen, dass die Verwaltervollmacht für das o.g. Grundstück nicht auf Dritte übertragbar gewesen wäre (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8 - die Verwaltervollmacht, Bl. 301 GA, vom 23. Oktober 2008 legt allerdings fest: "Die Vollmacht ist nicht auf Dritte übertragbar") ein wiederkehrendes Begründungsmuster von Vermutungen ins Blaue hinein. Nicht nur, dass solche Untervermietberechtigungen und Einverständniserklärungen dann -wie auch hier- letztlich nicht vorgelegt werden, es darf der Klägerin -die von sich selbst behauptet jedenfalls jetzt zuverlässig zu sein- als bundesweit langjährig tätiges Unternehmen auch bekannt sein, dass bei Aufstellung eines Containers auf privatem Grund die Berechtigung des avisierten Vertragspartners -jedenfalls wenn er kein Eigentümer ist- nicht fraglos hingenommen und sehenden Auges "grundsätzlich davon [ausgegangen] werden darf, dass ihr erteilte Einverständnisse rechtmäßig erfolg[t]en" (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vorgelegte "Arbeitsanweisung zur Überprüfung und Aufstellung von Sammelcontainern vom 7. August 2013, die jeweils undatierte "Praxis-Anleitung für die Überprüfung und Neu-Aufstellung von Sammelcontainern", die "Arbeitsanweisung Außendienstmitarbeiter über Bestimmung der Aufstellorte von Altkleiderwerkstoffboxen" und die "Arbeitsanweisung für Aufsteller von Altkleiderwerkstoffboxen" zur Berechtigung der Aufstellung von Containern auf privaten Grundstücken keinerlei Vorgaben oder Prüfschritte enthalten.

Auch gibt es für zwei der von der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellten Container (jeweils Parkplatz S2. , V1.----straße 299) nach wie vor kein belegtes Einverständnis des Verfügungsberechtigten. Von der Klägerin wurde mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 im vorangegangenen Eilverfahren 17 L 419/13 vorgetragen, die Container stünden mit Einwilligung des Hausmeisters -von einer Einwilligung des Eigentümers oder sonst Berechtigten war nicht die Rede- dort, sie "bemüh[e] sich darum, auch für diesen Standort einen schriftlichen Vertrag abzuschließen". Angesichts des eigenen Vortrags, die beiden Container stünden bereits seit dem Jahre 2004 dort (vgl. Schriftsatz vom 23. Oktober 2013) mutet es merkwürdig an, dass die -behaupteten- Bemühungen sich über 10 Jahre erfolglos hingezogen haben sollen, während für die übrigen zwei Containerstandorte im Gebiet der Beklagten ohne Weiteres schriftliche Verträge vorgelegt werden konnten (vgl. Bl. 172f. GA in 17 L 419/13).

Gleiches wie für die zuvor genannten Standorte gilt für das Grundstück L2. Weg 90-92 in der Stadt L5. , auf dem im März 2014 ein Container der Klägerin stand. Dem diesbezüglichen Einwand der Klägerin, es handele sich nicht um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche, weshalb es für das Aufstellen der Container keiner Sondernutzungserlaubnis bedurft habe, musste nicht weiter nachgegangen werden. Denn auch wenn es sich nur um eine Fläche im städtischen Eigentum handelte ohne dass diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet wäre, fehlte es jedenfalls an einem Einverständnis der Stadt für ein Aufstellen der Container. Auch diesbezüglich hätte es der Klägerin oblegen, ein entsprechendes Einverständnis nachzuweisen.

Für die Aufstellung von Containern in der Stadt W2. im Juli 2013 auf dem Grundstück Gemarkung W2. , Flur 7, Flurstück 926 (I. L1.----weg ) und Gemarkung W2. , Flur 110, Flurstück 574 (C1.----------platz 1) fehlt eine ggf. erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. das Einverständnis des Verfügungsberechtigten. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin im Verfahren 17 K 4202/13 (Schriftsatz vom 31. Juli 2014), hier zu ihren Gunsten eingeführt, zuträfe, ihre Mitarbeiter seien angewiesen worden, diese Behälter abzuziehen, was von einem Mitarbeiter nicht umgesetzt worden sei, er sei daraufhin abgemahnt worden, beträfe das nur das unterlassene Abziehen, nicht aber das widerrechtliche Aufstellen der Container.

Dem Vortrag der Beklagten, im April 2014 seien in der Stadt I3. auf der O1. Straße 1a Container von der Stadt entfernt worden, die die Klägerin ohne Einverständnis des Eigentümers aufgestellt habe, ist die Klägerin in der Sache nicht durchgreifend entgegen getreten; Einverständniserklärungen wurden nicht vorgelegt. Es verbleibt eine bloße Behauptung, durch Anmietung der Grundstücksfläche vom Vermieter sei der Ladenbesitzer, der die Aufstellung des Containers vermeintlich gebilligt haben soll, auch zur Nutzung der gesamten Fläche einschließlich Untervermietung berechtigt. Diesbezüglich wurden trotz Darlegungslast bei der Klägerin keine Verträge oder valide sonstige Unterlagen zum Beweis der Behauptung vorgelegt.

Betreffend einer Aufstellung von Containern im Juni/Juli 2013 auf der F1.-----straße im Stadtgebiet der Stadt S8. hat die Klägerin die dargelegten Verstöße gegen Straßen- und Zivilrecht nicht entkräftet (BA 5). Selbst noch den Vortrag der Klägerin aus dem Verfahren 17 K 4202/13, sie selbst habe dort keine Container aufgestellt, sondern diese seien ihr entwendet worden (Schriftsatz vom 31. Juli 2014), hier insoweit zu ihren Gunsten eingeführt, stellte sich diese Einlassung als Schutzbehauptung dar. Die von ihr vorgebrachten Anhaltspunkte (Beschädigung der Rufnummer und Nichtverbundensein der Container), die "darauf hindeuten" sollen, die Container seien entwendet worden, überzeugen nicht. Denn es erscheint äußerst unwahrscheinlich - sollte die Vermutung der Klägerin zutreffen -, dass ihr die Entwendung der Container bis zum Vortrag im Verfahren nicht aufgefallen sein sollte. Dann aber hätte es nahe gelegen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und z.B. eine Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizeibehörde zu stellen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um eine wiederkehrende Verteidigungsstrategie der Klägerin. So stellte sie auch in dem beigezogenen Verfahren 17 K 2897/13 in dem dortigen Schriftsatz vom 16. September 2013 (GA dort Bl. 77) ein wie sie selbst formulierte - "kurios anmutendes" ähnliches Geschehen dar, indem sie behauptete, ein Container sei ihr entwendet und an anderer Stelle wieder aufgestellt worden.

Diese - exemplarisch - aufgeführten Verstöße gegen Straßen- und Zivilrecht belegen, dass die von der Klägerin vorgenommenen diversen Verbesserungsmaßnahmen, die als solche nicht in Zweifel gezogen werden - wie etwa die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb bei der Zertifizierungsstelle Qualitäts- und Umweltgutachter, die Schulung der Mitarbeiter sowie der für sie tätigen Fahrer beim Bildungswerk der Entsorgungs- und Wasserwirtschaft, um die Fachkunde nach §§ 53, 54 KrWG zu erwerben, die zusätzliche Beschäftigung von Mitarbeitern und das Bemühen um Sondernutzungserlaubnisse oder angefertigte Arbeitsanweisungen sowie Praxisanleitungen und betriebsinterne Kontrollen -, zu keiner nachhaltigen Änderung der Unternehmenspraxis im Sinne einer gewissen "Wohlverhaltensperiode" geführt haben. Sonstige beachtliche Veränderungen in der Unternehmenspraxis - wie zum Beispiel ein gegenüber dem Gericht und den Behörden transparentes und uneingeschränkt kooperatives sowie in sich schlüssiges und nachvollziehbares, eben glaubwürdiges Verhalten - konnten nicht ausgemacht werden. Auch reicht ein bloßes "Bemühen", wie die Klägerin etwa im Schriftsatz vom 23. Oktober 2013, S. 24 im Zusammenhang mit der Nutzung privater Stellplätze vortrug ("Zudem bemüht sich die Antragstellerin auch bei privaten Stellplätzen darum, Gestattungen durch schriftliche Vereinbarungen abzusichern"), insbesondere angesichts der von einer -dargelegten- abfallrechtlichen Unzuverlässigkeit geprägten Historie des Unternehmens, nicht für eine glaubwürdige Änderung der Unternehmenspraxis aus. Angesichts der bereits in dem "kleinen Rahmen" der vorgenannten Kommunen auch nach dem Geschäftsführerwechsel noch aufgekommenen massiven und systematischen Verstöße, spricht im Übrigen auch vieles dafür, dass die Klägerin es ebenso bundesweit nach wie vor "nicht so genau" mit der rechtmäßigen Containeraufstellung nimmt. Darauf kam es aber nicht mehr an. Ausgehend von der nach obigen Ausführungen gegebenen Unzuverlässigkeit reichten die vorgenannten Verstöße gegen straßen- und zivilrechtliche Vorschriften bei einer ihr gesamtes Geschäftsgebaren berücksichtigenden tatsachenbasierten Gesamtbetrachtung bereits aus, um an den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch für die Zukunft festzuhalten,

vgl. insoweit auch zuletzt zur straßenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin VG M2. , Urteil vom 18. Juni 2014 - 1 K 749/13 -, n.v.

4. Ungeachtet der Tatsache, dass § 18 Abs. 7 KrWG als dessen Ausformung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - der ohne eine solche positivrechtliche Regelung wohl ohnehin in den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hineinzulesen wäre - Rechnung trägt,

verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin nicht berücksichtigt. Denn da sie sich - jedenfalls zwischenzeitlich - als unzuverlässig erwiesen hat, ist ein eventuell bestehendes Vertrauen ohnehin nicht mehr schutzwürdig,

IV. Sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gegeben, kommt es darauf, ob die Untersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG hätte gestützt werden können (der Sammlung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen, Problematik der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle) nicht mehr an.

V. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) beruhenden Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 4) sind nicht ersichtlich. Die Grundverfügung (Ziff. 1 Satz 1, 2) ist -wie dargelegt- rechtmäßig. Begründungsmängel gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind entgegen der Ansicht der Klägerin schon im Ansatz nicht ersichtlich, der angefochtene Bescheid führt auf einer Dreiviertelseite eine Begründung für die Androhung an und gibt hinreichend die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Beklagten für ihre Entscheidung (Art und Grund für das Zwangsmittel) wieder. Dass die Klägerin meint, die rechtliche Notwendigkeit der Anwendung von Verwaltungszwang sei für sie nicht erkennbar, ist keine Frage eines etwaigen Begründungsmangels, sondern allenfalls der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 58 Abs. 1 VwVG NRW). Ermessensfehler der Beklagten sind indes auch nicht erkennbar. Ungeachtet der Frage, ob sich -wie die Klägerin meint- keine Hinweise auf eine etwaige Zuwiderhandlung von ihr gegen eine vollziehbare Ziff. 1 der Untersagungsverfügungen ergäben, führte dies auch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme. Denn die Vollstreckung der Verfügung erfolgt erst unter der Bedingung, dass sie nicht den Anordnungen in Ziff. 1 Folge leistet und setzt damit erst einen Verstoß von ihr voraus ("Für den Fall, dass … Ziffer 1 … nicht gefolgt wird …"). Die bloße Vergegenwärtigung einer Warnfunktion bei unterlassenem Handeln ist nicht unverhältnismäßig, sondern führt der Klägerin vielmehr die Konsequenz eines Rechtsverstoßes von ihr vor Augen. Neben Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekten kann unter anderem aus diesem Grunde gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW zulässigerweise die Androhung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden und "sollte" es nach dessen Satz 2 sogar, wenn -wie hier- die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. In diesem Zusammenhang wird ergänzend angemerkt, dass aufgrund des zuvor geschilderten Geschäftsgebarens der unzuverlässigen Klägerin im Übrigen durchaus begründete Zweifel angebracht sind, ob sie ihre Container ohne Weiteres nach Vollziehbarkeit der Grundverfügung abziehen würde. Die Frist von einem Monat ab Zustellung der Verfügung ist schließlich auch angemessen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2, 3 VwVG NRW, um ihr Gelegenheit zu rechtskonformem Handeln zu geben.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese die Untersagungsverfügung in Ziff. 2 sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5 des Bescheides vom 14. Februar 2013 aufgehoben und damit dem Klagebegehren insoweit nachgekommen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.

Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich der Untersagungsverfügung in Ziff. 1. des Bescheides vom 14. Februar 2014 auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (insoweit entsprechend der vormalige Streitwertkatalog 2004) orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen Jahresgesamtsammelmenge (100 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 20.000,00 Euro,

Hinsichtlich der erledigten Ziff. 2. fußt der Streitwert auf § 52 Abs. 2 GKG, da ein anderer Wert als der Auffangwert von 5.000,00 Euro mangels überhaupt beabsichtigter, geschweige denn angezeigter und über die Sammlung im Bringsystem hinausgehender Sammlung der Klägerin, schwerlich ausgemacht werden konnte. Der verbleibenden Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4. kommt wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung -gleiches gilt für die erledigte Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5- keine eigenständige Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013; Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2004).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/17_K_2730_13_Urteil_20140922.html - DE:VGD:2014:0922.17K2730.13.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum