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Die Verletzung einer Garantiepflicht nach der StVO (z.B. § 5 Abs. 1 S. 1 StVO) stellt einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar, der regelmäßig zur Alleinhaftung führt. Eine Mithaftung des Unfallgegners kommt jedoch in Betracht, wenn dessen Betriebsgefahr durch eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung (z.B. § 1 Abs. 2 StVO) ebenfalls erhöht ist. Bei einem Verstoß gegen eine Garantiepflicht und gleichzeitigem Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot durch den Unfallgegner, der das fehlerhafte Fahrverhalten frühzeitig hätte erkennen und unfallvermeidend ausweichen können, ist eine Haftungsquote von 80 % zu Lasten des Garantiepflichtverletzers im Ergebnis nicht zu beanstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |