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Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die zugrunde liegende Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Diese Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden und Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |