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Die Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde die Liste der Entgelte mitgeteilt sowie dargelegt wird, dass die Entgeltfestsetzung mit den Anforderungen des § 14 Abs. 4 AEG übereinstimmt. § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG vermittelt ein öffentlich-rechtliches Zugangsrecht, weshalb der Zugangsberechtigte nicht erst durch den Vertrag nach § 14 Abs. 6 AEG einen rechtlich durchsetzbaren Zugangsanspruch erhält. Das Allgemeine Eisenbahngesetz bestimmt keinen konkreten materiellen Gehalt der Zugangsberechtigung, sondern delegiert dies an den Verordnungsgeber, der auch die Vertragspartner bestimmen darf. Spediteure, Operateure und andere Verlader haben - auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben - keinen Anspruch darauf, Vertragspartner eines Einzelnutzungsvertrags über die Schieneninfrastruktur mit dem Infrastrukturbetreiber zu werden. Sie sind aber am Zuweisungsverfahren, insbesondere am Konfliktlösungs- und Entscheidungsverfahren, zu beteiligen. Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot schützt nicht vor jeder unangemessenen Benachteiligung durch den Infrastrukturbetreiber; entscheidend ist, ob Unternehmen ungleich behandelt und hierdurch am Zugang zur Infrastruktur gehindert oder im Wettbewerb beeinträchtigt werden. Dem allgemeinen eisenbahnrechtlichen Diskriminierungsverbot lässt sich keine Verpflichtung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens entnehmen, jedes Entgelt zu plausibilisieren, d. h. die Entgeltberechnung stets durch Offenlegung der Kalkulation nachvollziehbar zu machen. (Leitsätze des Gerichts) |